Der Zweitbeklagte befuhr am 10. Oktober 1962 mit einem Lastkraftwagen und einem angehängten Teerkocher des Erstbeklagten die Ausfahrt des Industriegeländes L.-Straße in M. Er wollte nach rechts in die L.-Straße einbiegen, die dort durch besondere verlegte Straßenbahngleise in zwei Fahrbahnen von je etwa 8 m Breite geteilt wird. Als die Vorderräder des Lkw bereits über den - in der Breite der Ausfahrt abgesenkten - Bordstein die Fahrbahn erreicht hatten, musste der Zweitbeklagte wegen des von links herannahenden Verkehrs anhalten. Der 20 m lange Lastzug versperrte so den südlichen Gehweg und den hierneben verlaufenden, 2 m breiten Radweg der L.-Straße.
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