Auf die Berufung des Klägers vom 19.02.2015 wird das Endurteil des LG München II vom 09.01.2015 (Az.
Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger 1.461,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.07.2012 sowie weitere 186,24 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.07.2012 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
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