Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.8.1998 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 30.000,00 DM sowie 14.433,71 DM an materiellem Schaden nebst 4 % Zinsen aus 14.433,71 DM seit dem 5.7.1998 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
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