Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.11.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den weiteren derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden aus dem Schadensereignis vom 24.02.2011 unter Berücksichtigung einer Haftungsquote der Beklagten von 25 % zu ersetzen.
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