OLG Hamm - Urteil vom 13.04.2018
7 U 36/17
Normen:
HPflG § 1 Abs. 1; HPflG § 1 Abs. 2; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 2 Abs. 3; StVO § 9 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 1427
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 11.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 196/16

Haftungsverteilung bei Kollision einer Straßenbahn mit einem vor ihr auf den Gleiskörper auffahrenden Pkw

OLG Hamm, Urteil vom 13.04.2018 - Aktenzeichen 7 U 36/17

DRsp Nr. 2018/8328

Haftungsverteilung bei Kollision einer Straßenbahn mit einem vor ihr auf den Gleiskörper auffahrenden Pkw

1. Grundsätzlich darf ein Straßenbahnführer darauf vertrauen, dass anderen Verkehrsteilnehmer §§ 2 Abs. 3, 9 Abs. 3 StVO beachten und die Schienen nicht besetzen. Er braucht nicht damit zu rechnen, dass ein vor ihm fahrendes Fahrzeug in einer Entfernung, die die Gefahr eines Zusammenstoßes in sich schließt, in den Gleisbereich einbiegt und dort zum Halten kommt. 2. Will ein Pkw-Fahrer mittels eines sogenannten U-Turns über die Schienen hinweg den Gegenverkehr wenden, so handelt es sich nicht um doppeltes Linksabbiegen, sondern um ein Wenden i.S. von § 9 Abs. 5 StVO. Kommt es dabei bei der Überquerung des Gleiskörpers zu einer Kollision mit einer Straßenbahn, so trifft den Pkw-Fahrer die alleinige Haftung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.04.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (2 O 196/16) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

HPflG § 1 Abs. 1; HPflG § 1 Abs. 2;