Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung der Beklagten zur Freistellung des Klägers von Rechtsanwaltsgebühren seiner Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwälte H..........& P........sich auf eine Gebühr für außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 91,23 € bezieht.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, eine Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
I.
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