Haftungsverteilung bei Kollision beim Rechtsüberholen bei vermutetem Linksabbiegen
OLG Köln, Urteil vom 27.11.1992 - Aktenzeichen 19 U 84/92
DRsp Nr. 1994/12140
Haftungsverteilung bei Kollision beim Rechtsüberholen bei vermutetem Linksabbiegen
»1. Hat der Vorausfahrende seine Absicht, nach links abzubiegen, nicht angekündigt, sondern erweckt seine Fahrweise bei dem Nachfolgenden lediglich diesen Eindruck, ist Rechtsüberholen (§ 5 Abs. 7StVO) nicht zulässig; es besteht eine unklare Verkehrslage i.S.d. § 5 Abs. 3 Ziff. 1 StVO.«2. Da der Überholende den Unfall schuldhaft verursacht hat und bei der Haftungsverteilung demgegenüber lediglich die Betriebsgefahr des Unfallgegners in Ansatz zu bringen ist, haftet dieser keinesfalls mit einer höheren Haftungsquote als 50%.