Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von 1.382,86 DM gemäß §§ 7 StVG, 3 Nr. 2 PflVG.
Dem Kläger steht eine Haftungsquote von 100 % zu.
Er hat bewiesen, dass der Beklagte zu 1) bei Rotlicht über die Ampel in die Kreuzung eingefahren ist. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Aussage des Zeugen ... fest. Dieser hat als völlig neutraler und unabhängiger Zeuge bekundet, dass die Zeugin ... die Ampel überquerte und in die Kreuzung einfuhr, als die Ampel gerade von grün auf gelb umsprang.
Sie habe auf der Kreuzung angehalten, um einen anderen Linksabbieger aus der gegenüberliegenden Richtung passieren zu lassen. Als sie wieder anfuhr, um nach links in die R.-Straße abzubiegen, habe die Ampel in ihrer Fahrtrichtung rot angezeigt.
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