OLG Köln - Urteil vom 18.01.1993
27 U 94/92
Normen:
StVG § 7 § 17 ; StVO § 8 § 10 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1993, 39
VRS 85, 15
ZfS 1993, 115

Haftungsverteilung bei Kollision an einer Grundstücksausfahrt

OLG Köln, Urteil vom 18.01.1993 - Aktenzeichen 27 U 94/92

DRsp Nr. 1994/12124

Haftungsverteilung bei Kollision an einer Grundstücksausfahrt

»1. Die Länge einer Zufahrt ist für die Qualifikation als öffentliche Straße oder Grundstücksausfahrt ohne Bedeutung.2. Geben Ausbau oder Gestaltung der Ausfahrt zu Zweifeln an dieser Qualifikation Anlass, muss sich der Vorfahrtberechtigte darauf einstellen, dass der an sich Wartepflichtige statt dessen dem Grundsatz rechts vor links folgt und die Vorfahrt missachtet.3. In einem solchen Fall kann eine Schadensquote von 1/3 zu 2/3 zugunsten des Vorfahrtberechtigten angemessen sein.«

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ; StVO § 8 § 10 ;
Fundstellen
OLGReport-Köln 1993, 39
VRS 85, 15
ZfS 1993, 115