Haftungsverteilung bei Kollision an einer Einmündung mit abgesenktem Bordstein
LG Heilbronn, vom 29.01.1986 - Aktenzeichen 1 a S 460/85
DRsp Nr. 1994/14768
Haftungsverteilung bei Kollision an einer Einmündung mit abgesenktem Bordstein
1. § 8 Abs. 1StVO gilt nicht zu Gunsten einer Rechtseinmündung, die über einen versenkten Bordstein herausführt; diese wird insoweit wie eine Grundstücksausfahrt behandelt.2. Kommt es zu einer Kollision mit einem auf der bevorrechtigten Straße fahrenden Fahrzeug, so ist für den Fall, dass dieses die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch nur geringfügig überschritten hat, eine Haftungsverteilung von 70 : 30 zu Lasten des Vorfahrtverletzers angemessen.