Haftungsverteilung bei Kollision an einer ampelgeregelten Kreuzung wegen eines zur Weiterfahrt auffordernden Zeichens eines Polizeibeamten
OLG Köln, Urteil vom 14.05.1992 - Aktenzeichen 7 U 21/92
DRsp Nr. 1994/12196
Haftungsverteilung bei Kollision an einer ampelgeregelten Kreuzung wegen eines zur Weiterfahrt auffordernden Zeichens eines Polizeibeamten
»1. Der im Rahmen einer Unfallrekonstruktion zur Sicherung des Verkehrs eingesetzte Polizeibeamte handelt pflichtwidrig, wenn er trotz erkennbarer Gefahrenlage einen Pkw-Fahrer zur Weiterfahrt auffordert. Für einen hierdurch verursachten Unfall haftet die Anstellungskörperschaft nach § 839BGB i.V.m. Art. 34GG.2. Einen durch Zeichen des Polizeibeamten zur Weiterfahrt aufgeforderten Verkehrsteilnehmer kann unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr seines Kfz ein hälftiges Mitverschulden treffen, wenn er erkennen konnte, daß die Lichtzeichen der Verkehrssignalanlage den Verkehr abweichend regelten.«