Die Berufung ist zulässig und zum Teil auch begründet, im Übrigen jedoch unbegründet.
1. Die Klägerin kann dem Grunde nach gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 823, 854 BGB zu 40% Ersatz ihres unfallbedingten Schadens verlangen.
a) Der Beklagte zu 1) hat als Quasi-Haftpflichtversicherer nicht nur für die Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 2) gefahrenen Lkw einzustehen, sondern auch für ein unfallmitursächliches Verschulden des Beklagten zu 2). Dieser selbst haftet insoweit als Fahrer gemäß §§ 18 StVG, 823 BGB.
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