Am 18. Januar 1969 befuhr der Kläger mit seinem Pkw Mercedes 190 D die Bundesstraße 42 und hielt dabei die Mitte der für ihn rechten 4,25 m breiten Fahrbahnhälfte ein. Vor einer Linkskurve versuchte der Zweitbeklagte mit einem seinem Vater, dem Erstbeklagten, gehörenden und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten Pkw Opel-Rekord den Kläger zu überholen. Dabei stießen die Fahrzeuge seitlich zusammen. Der Pkw des Klägers geriet nach rechts, prallte dort gegen die Leitplanke und schleuderte nach links über die Fahrbahn in den Straßengraben. Dabei wurde der Pkw total zerstört; der Kläger erlitt schwere Verletzungen.
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