Die zulässige Berufung des Klägers ist nur zu einem geringen Teil begründet.
1. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen, soweit nicht nachfolgend Änderungen oder Ergänzungen dargestellt sind (§ 540 ZPO).
2. Der Kläger kann von den Beklagten lediglich Ersatz von 70 % seines durch den Verkehrsunfall vom 02.10.2000 verursachten Schadens ersetzt verlangen. Die Kammer schließt sich insoweit nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage dem angegriffenen Urteil an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen Begründung Bezug. Im Hinblick auf das wechselseitige Berufungsvorbringen ist hierzu lediglich zu ergänzen:
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