Der Kläger befuhr mit seinem Pkw die K.-Brücke Richtung W. auf der linken Fahrspur mit überhöhter Geschwindigkeit - der Kläger räumt 85 km/h ein, bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.
Der Beklagte zu 1) befuhr mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Sattelauflieger die K.-Brücke auf der rechten Spur ebenfalls in Richtung W. Nach Überqueren des Brückenscheitelpunkts wechselte der Beklagte zu 1) mit dem Sattelzug auf die linke Spur. Dabei fuhr der Kläger mit seinem Pkw dem Sattelauflieger auf.
Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) habe, als er mit dem Fahrstreifenwechsel begonnen habe, weder den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt noch davor oder danach in den Rückspiegel gesehen.
Der Kläger erlitt mit seinem Pkw einen wirtschaftlichen Totalschaden. Er beziffert seinen Schaden mit DM 5.727,68 gemäß der Aufstellung in der Klagschrift.
Der Kläger beantragt,
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