I. Der Kläger befuhr am 01.08.2003 gegen 17.30 Uhr mit seinem PKW die linke Fahrspur der dreispurigen Autobahn A 4 in Höhe von W. mit einer Geschwindigkeit von ca. 200 km/h. Sein Abstand zum Vordermann entsprach dem "halben Tacho". Während der Vordermann einem auf der Fahrbahn liegenden LKW-Reifen noch ausweichen konnte, gelang dies dem Kläger nicht mehr.
Von der Darstellung des übrigen Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II. Die Berufung hat keinen Erfolg.
Sie ist zwar zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511 Abs. 1, 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO).
Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die gegen ein Urteil eines Amtsgerichts eingelegte Berufung ergibt sich aus § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG, da eine der Parteien ihren allgemeinen Gerichtsstand bei Rechtshängigkeit im Ausland hatte.
Die Berufung ist in der Sache unbegründet.
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