Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 24.09.2020, Az.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29.01.2020.
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht der Klägerin einen Haftungsanteil von 25 % (Betriebsgefahr) zugewiesen hat.
Nach der Überzeugung des Senats ist hinsichtlich des klägerischen Fahrzeugs von einer auszugehen, die nicht hinter dem, von dem Landgericht angenommenen schuldhaften Verhalten des Beklagten zu 1. zurücktritt.
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