weist der Senat darauf hin, dass er nach dem Ergebnis der Vorberatung beabsichtigt, die Berufung des Klägers, soweit sich diese gegen die Ablehnung der Ansprüche auf eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 910,00 Euro, auf Schadensersatz wegen des im Tank befindlichen Benzins in Höhe von 80,00 Euro, auf ein 150,00 Euro übersteigendes Schmerzensgeld, auf weiteren Wiederbeschaffungsaufwand in einer 3.068,55 Euro übersteigenden Höhe und auf weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in einer 236,69 Euro übersteigenden Höhe - jeweils (mit Ausnahme des Schmerzensgeldanspruchs) nebst anteiligen Prozesszinsen - richtet, durch Beschluss gemäß § 522 Absatz 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen und im übrigen durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger erhalt Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
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