Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.125,56 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2007 nebst außergerichtlichen Kosten in Höhe von 546,96 EUR zu zahlen, ferner an den Kläger ein Schmerzensgeld von 2.425,00 EUR nebst 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2007 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
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