Haftungsverteilung bei einem Kreuzungszusammenstoß
LG Bonn, vom 14.05.2002 - Aktenzeichen 8 S 241/01
DRsp Nr. 2008/13648
Haftungsverteilung bei einem Kreuzungszusammenstoß
Kommt es im Kreuzungsbereich zu einem Zusammenstoß zweier Fahrzeuge, so hat das bevorrechtigte Fahrzeug die Hälfte des Schadens zu tragen, wenn es den Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts betätigt hat, gleichwohl aber geradeaus gefahren ist.