Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 21.3.2014 (Az.: 2-08 O 81/13) abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.400,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.288,92 € seit dem 30.8.2012 und aus 111,15 € seit dem 20.9.2012 sowie 446,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.4.2013 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 54 % und die Beklagten 46 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.512,14 € festgesetzt.
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