Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn
OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.04.1986 - Aktenzeichen 1 U 224/85
DRsp Nr. 1994/11439
Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn
1. Liegt der Ausnahmefall des § 18 Abs. 6StVO nicht vor, so hat ein Fahrzeugführer auch auf Autobahnen seine Geschwindigkeit so einzurichten, daß er innerhalb der überschaubaren Strecke zum Stillstand kommen kann.2. Fährt ein Fahrzeugführer wegen des Verstoßes gegen das Sichtfahrgebot auf ein stehendes Fahrzeug auf, dessen Fahrer ebenfalls unter Verstoß gegen das Sichtfahrgebot auf ein Hindernis aufgefahren war, so haften beide je zur Hälfte.