AG Greiz, vom 23.02.2000 - Aktenzeichen 1 C 734/99
DRsp Nr. 2008/13737
Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall
Bei einem Auffahrunfall haftet das auffahrende Fahrzeug auch dann voll, wenn das vorausfahrende Fahrzeug älteren Baujahres war und die Bremslichter möglicherweise nicht besonders gut zu erkennen waren.