Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg, weil das angefochtene Urteil richtig ist. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils (§ 543 Abs. 1 ZPO). Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers in der Berufung weist er ergänzend auf Folgendes hin:
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