Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 24.04.2014 - Az.
Die Berufung kann gemäß § 513 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht ersichtlich. Zutreffend hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil den Kläger der Vorwurf eines schwerwiegenden Verkehrsverstoßes trifft, der die Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Beklagten zu 1.) zurücktreten lässt. Im Einzelnen:
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