OLG Köln, Urteil vom 19.01.1994 - Aktenzeichen 11 U 151/93
DRsp Nr. 1995/1824
Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall
»1. Ein Fahrer braucht seinen Abstand im Allgemeinen nicht danach zu bemessen, daß der vor ihm befindliche Wagen durch ein Auffahren und demgemäß mit einem stark verkürzten Anhalteweg zum Stehen kommt.«2. Kommt es zu einem Auffahrunfall, nachdem das vorausfahrende Fahrzeug auf ein drittes Fahrzeug aufgefahren ist, weil es entweder nicht auf Sicht gefahren ist oder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, so trägt es im Verhältnis zu dem nachfolgenden, nunmehr aufgrund der Verkürzung des Bremsweges auffahrenden Fahrzeug eine Haftungsquote von 2/3.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Der Beklagte ist dem Kläger wegen des Verkehrsunfalles vom 14. August 1992 in Höhe von 4.285,31 DM schadensersatzpflichtig.
Die Haftungsquote des Beklagten ist gemäß § 17StVG nicht auf weniger als 2/3 festzusetzen.
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