Am 12. September 2002 veranstalteten der damals neun Jahre alte Beklagte zu 1 (nachfolgend: Beklagter), sein Zwillingsbruder und ein Klassenkamerad auf der Fahrbahn der M.-straße in K. ein Wettrennen mit Kickboards. Obgleich der Beklagte im Umgang mit einem Kickboard geübt war, stürzte er aus Unachtsamkeit. Sein Kickboard prallte gegen den ordnungsgemäß am rechten Straßenrand geparkten PKW des Klägers. Es entstand ein Sachschaden, für den der Kläger nebst weiteren Folgeschäden vom Beklagten und - wegen einer Verletzung der Aufsichtspflicht - auch von dessen Eltern Ersatz begehrt hat.
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