Haftungsverteilung bei Beschädigung eines parkenden Kraftfahrzeugs durch ein radfahrendes Kind
BGH, Urteil vom 30.11.2004 - Aktenzeichen VI ZR 365/03
DRsp Nr. 2005/969
Haftungsverteilung bei Beschädigung eines parkenden Kraftfahrzeugs durch ein radfahrendes Kind
»a) Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB greift nur ein, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2004 - VI ZR 335/03 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).b) Für die Beurteilung, ob die Kosten eines Sachverständigengutachtens zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören und vom Schädiger zu ersetzen sind, kann im Rahmen tatrichterlicher Würdigung auch die von dem Gutachter ermittelte Schadenshöhe berücksichtigt werden.«Das Haftungsprivileg erstreckt sich daher nicht auf Schäden, die radfahrende Kinder an parkenden Fahrzeugen verursachen.