Haftungsverteilung bei Auffahrunfall wegen einer die Fahrbahn überquerenden Wildente
OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.07.1987 - Aktenzeichen 1 U 288/86
DRsp Nr. 1992/9243
Haftungsverteilung bei Auffahrunfall wegen einer die Fahrbahn überquerenden Wildente
Kommt es auf offener Landstraße zu einem Auffahrunfall, weil das vorausfahrende Fahrzeug wegen einer die Wildente überquerenden Fahrbahn stark bremst, so ist eine Haftungsverteilung von 60 : 40 zu Lasten des Auffahrenden angemessen.