Haftungsverteilung bei Auffahren in ein auf der Autobahn querstehendes Fahrzeug
OLG Köln, Urteil vom 06.11.1992 - Aktenzeichen 19 U 103/92
DRsp Nr. 1994/12147
Haftungsverteilung bei Auffahren in ein auf der Autobahn querstehendes Fahrzeug
»1. Gerät ein Pkw bei Dunkelheit auf der Autobahn infolge leichter Fahrlässigkeit des Fahrers bei dem Versuch, einen vorausfahrenden Lkw zu überholen, ins Schleudern und bleibt dann auf dem linken von zwei Fahrstreifen quer zur Fahrtrichtung stehen, so trifft den Fahrer ein Mitverursachungsanteil von 40 %, wenn in den stehenden Pkw ein anderes Fahrzeug mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit (mindestens 134 km/h statt zulässiger 100 km/h) hineinfährt, dessen Fahrer mit Abblendlicht nicht auf Sicht gefahren ist. Dessen Verursachungsanteil beträgt 60 %.2. "Vorausfahrendes Kfz" i.S.v. § 18 Abs. 6 Nr. 1StVO ist auf der Autobahn nur ein Fahrzeug, das auf demselben Fahrstreifen wie das nachfolgende fährt.«