Die Berufung ist in vollem Umfang begründet und führt zur beantragten Abänderung des angefochtenen Urteils.
A. Eine über eine Quote von einem Drittel hinausgehende Haftung der Beklagten für Schäden des Klägers aus dem Unfall vom 17. Mai 1999 ist nicht gerechtfertigt.
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