Die Berufung des Klägers ist zulässig, statthaft sowie in rechter Frist und Form eingelegt und begründet worden (§§ 511 ff. ZPO).
Sachlich hat sie teilweise Erfolg.
Der Beklagte zu 1) haftet gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 17 StVG in Höhe von 1/4 des dem Kläger entstandenen Schadens, weil er sich angesichts der spiegelglatten Fahrbahn nicht auf die naheliegende Möglichkeit eingestellt hat, daß der vorausfahrende Kläger die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert. Entsprechend haftet die Beklagte zu 2) gemäß § 3 Nr. 1, 2 Pf1VG.
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