Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein auf der rechten Fahrbahnseite abgestelltes Fahrzeug außerorts bei Dunkelheit
OLG München, Urteil vom 07.06.1983 - Aktenzeichen 5 U 4844/82
DRsp Nr. 1994/12827
Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein auf der rechten Fahrbahnseite abgestelltes Fahrzeug außerorts bei Dunkelheit
»1. Hat ein Kraftfahrer seinen Pkw außerorts bei Dunkelheit auf der rechten Fahrbahnseite abgestellt und nur die "Parkbeleuchtung" (linker Scheinwerfer mit Standlicht, linke Schlussleuchte) eingeschaltet, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine (Mit-) Ursächlichkeit dieses Verstoßes gegen die Beleuchtungsvorschriften für das Auffahren eines von hinten kommenden Kraftfahrers.2. Sofern nicht eine erheblich überhöhte Geschwindigkeit des Auffahrenden erwiesen ist, erscheint eine Haftungsverteilung von 50:50 angemessen.«