Haftungsverteilung bei Anfahren eines sieben Jahre und sieben Monate alten Kindes
KG, vom 20.09.1973 - Aktenzeichen 12 U 1776/72
DRsp Nr. 1996/16558
Haftungsverteilung bei Anfahren eines sieben Jahre und sieben Monate alten Kindes
»1. Ein Hortner handelt fahrlässig, wenn er ein sieben Jahre und sieben Monate altes Kind nur in Begleitung einer gleichaltrigen Schulfreundin unbeaufsichtigt nach Beendigung der Schulaufgaben über eine Großstadtstraße zum gegenüberliegenden Spielplatz laufen lässt.2. Der Kraftfahrer muss nach dem verkehrswidrigen Überqueren einer Straße durch ein Kind mit weiterem Fehlverhalten von Kindern rechnen, wenn auf der anderen Straßenseite ein weiteres Kind stehengeblieben ist.«3. Ein sieben Jahre und sieben Monate altes Kind, das in der Großstadt aufgewachsen ist, verfügt über genügend Einsicht und lässt die für den Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht, wenn es, ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten, eine Straße rennend überquert und im Anschluss daran auf die Fahrbahn zurückkehrt.
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