Auf die Berufung des Klägers wird das Grund- und Teilurteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 19. September 1985 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner materiellen Schaden infolge des Unfalls vom 14. Oktober 1982, 3.45 Uhr in xxx, Kreisstraße xxx ist dem Grunde nach zu 80 % gerechtfertigt, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger über den gezahlten Betrag von 120.000 DM hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von 30.000 DM hebst 4 % Zinsen seit dem 27. Dezember 1935 zu zahlen.
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