Haftungsverteilung bei Anfahren eines Kindes an einem Fußgängerüberweg
OLG Koblenz, Urteil vom 01.02.1982 - Aktenzeichen 12 U 681/81
DRsp Nr. 1994/11864
Haftungsverteilung bei Anfahren eines Kindes an einem Fußgängerüberweg
Nähert ein Kraftfahrer sich bei vorhandenem Gefahrenzeichen 136 (Kinder) einem Fußgängerüberweg mit einer Geschwindigkeit von 57 km/h an, so haftet er für den Schaden eines auf die Fahrbahn laufenden Kindes in vollem Umfang.