Am 2. Dezember 1962 gegen 02.20 Uhr überquerte der damals 18-jährige Kläger in M. zu Fuß von Osten nach Westen die L.-Straße südlich ihrer Kreuzung mit der F.-Straße, deren Signalanlage abgeschaltet war. Ungefähr in der Mitte der 22 m breiten, durch Neonlampen gut beleuchteten Fahrbahn der L.-Straße sind zwei Schienenpaare der Straßenbahn verlegt, deren westlichste Schiene reichlich 9 m vom westlichen Fahrbahnrand entfernt ist. Im Bereich des westlichen Schienenpaares wurde der Kläger in Höhe des Anwesens L.-Straße 19 von dem in südlicher Richtung auf trockener Fahrbahn herankommenden VW des Beklagten angefahren. Der Kläger wurde schwer verletzt, der Personenkraftwagen beschädigt.
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