Am 10. April 1959 gegen 18.30 Uhr geriet der damals elfjährige Erstkläger in L. auf der Bundesstraße 229 beim überqueren der Fahrbahn unter die Räder eines Ford-Kombiwagens (1487 cbm), dessen Halter und Fahrer der Beklagte war, und erlitt schwere Verletzungen. Beide Kläger machen den Beklagten für die Unfallfolgen haftbar.
Der Beklagte fuhr zur angegebenen Zeit aus Richtung O. über die Bundesstraße 8 in Richtung D.
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