I.
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall aus übergegangenem Recht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil vom 06.04.2004 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen. Es hat gemeint, die Geschädigte treffe ein überwiegendes Eigenverschulden. Sie habe gegen § 25 Abs. 3 S. 1 StVO verstoßen, während ein Verschulden der Beklagten zu 1.) nicht feststellbar sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen.
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