Haftungsquote bei Schädigung eines Fußgängers auf einem mit Rotlicht gesperrten Fußgängerüberweg
BGH, Urteil vom 29.04.1975 - Aktenzeichen VI ZR 225/73
DRsp Nr. 1994/5516
Haftungsquote bei Schädigung eines Fußgängers auf einem mit Rotlicht gesperrten Fußgängerüberweg
Bei einem Unfall zwischen einem Kfz und einem Fußgänger, der die Fahrbahn auf einem ihn durch Rotlicht gesperrten Fußgängerüberweg betreten hat, kann es, auch wenn feststeht, daß der Kraftfahrer bei gehöriger Aufmerksamkeit sein Kfz noch vor dem Fußgänger hätte zum Halten bringen können, angemessen sein, dem Fußgänger Ersatzansprüche lediglich in Höhe von 30 % zuzuerkennen.