I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 22.10.2010 - 8 O 823/09 - in der Hauptsache wie folgt abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.600,32 Euro zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
- aus 5.722,01 Euro seit dem 17.04.2009,
- aus weiteren 346,31 Euro seit dem 09.06.2009,
- aus weiteren 532,00 Euro seit dem 23.06.2009.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
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