I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Vollkaskoversicherungsvertrag wegen eines Unfalls geltend, der sich am 11. März 1999 gegen 17.00 Uhr auf der P...allee in H... ereignete und bei dem sein Pkw ..., amtliches Kennzeichen ..., einen Totalschaden erlitt.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger den Unfall grob fahrlässig verursacht habe und deshalb die Beklagte gemäß § 61 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei sei. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers.
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