Haftung wegen mangelnder Fahrtüchtigkeit des Wagens; Vereinbarung; Beweislast; unzulässige Verminderung der Käuferrechte
AG Marsberg, Urteil vom 09.10.2002 - Aktenzeichen 1 C 143/02
DRsp Nr. 2003/16898
Haftung wegen mangelnder Fahrtüchtigkeit des Wagens; Vereinbarung; Beweislast; unzulässige Verminderung der Käuferrechte
1. Beim Gebrauchtwagenkauf stellt die Abrede, dass der Verkäufer "das Fahrzeug durch den TÜV bringen sollte", eine haftungsbegründende Vereinbarung erforderlicher Fahrtüchtigkeit des Wagens (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.) dar.2. Auf eine Vereinbarung, wonach "es sich bei dem Fahrzeug um ein Bastlerfahrzeug handelt", kann sich der Verkäufer wegen "unzulässiger Verminderung der Verbraucherrechte" im Sinne von § 475BGB n.F. nicht berufen.3. Gesichtspunkte für eine Widerlegung der - zur Beweislastumkehr führenden - Vermutung vorgegebener Mängel (§ 476BGB n.F.), insbesondere in Abgrenzung zu bloßen Verschleißerscheinungen.