Die Berufung des Klägers gegen das am 15.05.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien streiten um die Frage der Haftung für - im Einzelnen streitige - Schäden des Klägers, nachdem dieser das auf einer vereisten Steigung stehengebliebene Fahrzeug des Beklagten zu 1) versucht hat, anzuschieben und sich dabei durch einen Sturz verletzte.
Die zulässige Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist unbegründet. Ihm stehen keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu.
I.
Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers wegen Gefährdungshaftung aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG aufgrund des Ausschlussgrundes des § 8 Nr. 2 StVG verneint.
1.
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