OLG Hamm - Urteil vom 29.10.1998
6 U 208/96
Normen:
BGB § 823 § 827 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)526a
VersR 2000, 457
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 24.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 212/96

Haftung eines Wohnungsinhabers für Unfall eines unbeaufsichtigten Kindes

OLG Hamm, Urteil vom 29.10.1998 - Aktenzeichen 6 U 208/96

DRsp Nr. 2003/16393

Haftung eines Wohnungsinhabers für Unfall eines unbeaufsichtigten Kindes

Haftung eines Wohnungsinhabers für Verletzungen eines knapp fünfjährigen Kindes, das - zu Besuch - unbeaufsichtigt in der Wohnung spielt und dort aus einem teilweise geöffneten Fenster des Kinderzimmers stürzt.

Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers gegen das am 24. Oktober 1996 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen zu 3/11 der Kläger, zu 8/11 die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Die Parteien können die Sicherheit durch eine unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.

Beschwer der Beklagten: über 60.000,00 DM.

Beschwer der Klägerin: unter 60.000,00 DM.

Normenkette:

BGB § 823 § 827 ;

Tatbestand:

Der Kläger fordert Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, den er am 01.08.1994 im Alter von 4 3/4 Jahren bei einem Fenstersturz erlitten hat.