Es ist beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen, weil die zulässige Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO).
I.
Die zulässige Berufung ist offensichtlich unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die der Klägerin unstreitig zustehende Forderung nicht durch die vom Beklagten erklärte Aufrechnung teilweise erloschen ist.
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