BGH vom 21.05.1996
VI ZR 283/95
Normen:
BGB §§ 823, 254 ; StVO § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VersR 1996, 1293
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Haftung eines Radfahrers bei Benutzung des Gehwegs

BGH, vom 21.05.1996 - Aktenzeichen VI ZR 283/95

DRsp Nr. 1997/1594

Haftung eines Radfahrers bei Benutzung des Gehwegs

Die rechtswidrige und schuldhafte Benutzung des Gehwegs durch einen erwachsenen Radfahrer begründet eine Haftung gem. § 823 Abs. 1 BGB auch dann, wenn der Geschädigte den Gehweg seinerseits verbotswidrig mit dem Fahrrad befahren hat und - was offenbleibt - eine Haftung gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 2 Abs. 1 StVO mangels Schutzzwecks nicht begründet ist.

Normenkette:

BGB §§ 823, 254 ; StVO § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Berufsgenossenschaft, macht aus übergegangenem Recht (§ 116 Abs. 1 SGB X) Ansprüche ihres Versicherungsnehmers K. aus einem Unfall geltend. Der im Unfallzeitpunkt 52 Jahre alte K. kollidierte am 3. April 1991 gegen 8.50 Uhr mit einem Fahrrad mit dem gleichfalls auf einem Fahrrad fahrenden Beklagten. K. fuhr auf dem in Fahrtrichtung links der I.-Straße in L. verlaufenden Gehweg, um nach links in den Gehweg der quer zur I.-Straße verlaufenden N.-Straße einzubiegen. Von dort näherte sich durch - Sträucher und Büsche verdeckt - auf dem für ihn rechten Gehweg der Beklagte. Die Radfahrer stießen auf dem Gehweg im Einmündungsbereich zusammen. Dabei wurde K. schwer verletzt.