Die Klägerin, eine Berufsgenossenschaft, macht aus übergegangenem Recht (§ 116 Abs. 1 SGB X) Ansprüche ihres Versicherungsnehmers K. aus einem Unfall geltend. Der im Unfallzeitpunkt 52 Jahre alte K. kollidierte am 3. April 1991 gegen 8.50 Uhr mit einem Fahrrad mit dem gleichfalls auf einem Fahrrad fahrenden Beklagten. K. fuhr auf dem in Fahrtrichtung links der I.-Straße in L. verlaufenden Gehweg, um nach links in den Gehweg der quer zur I.-Straße verlaufenden N.-Straße einzubiegen. Von dort näherte sich durch - Sträucher und Büsche verdeckt - auf dem für ihn rechten Gehweg der Beklagte. Die Radfahrer stießen auf dem Gehweg im Einmündungsbereich zusammen. Dabei wurde K. schwer verletzt.
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