OLG Hamm - Beschluss vom 21.01.2019
22 U 104/18
Normen:
VVG § 95; BGB § 433 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 03.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 33/18

Haftung des Verkäufers eines Grundstücks wegen Kündigung der Gebäudeversicherung mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes

OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2019 - Aktenzeichen 22 U 104/18

DRsp Nr. 2019/5730

Haftung des Verkäufers eines Grundstücks wegen Kündigung der Gebäudeversicherung mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes

Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht wegen unterbliebener Aufklärung des Käufers über die Kündigung der Gebäudeversicherung zum Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes, da der Käufer nicht auf das ungekündigte Bestehen einer auf ihn im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs nach § 95 VVG übergehenden Gebäudeversicherung vertrauen kann.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. September 2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Diese Entscheidung und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 45.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 95; BGB § 433 Abs. 1;

Gründe

Dieser Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 3. Dezember 2018 Bezug genommen.