Der Kläger begehrt von den Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von 120.000,00 DM, eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 500,00 DM sowie die Feststellung, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm alle materiellen und immateriellen Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 23.08.1995 zur Hälfte zu ersetzen.
Der Kläger führte am 23.08.1995 zusammen mit dem Zeugen F und weiteren Kollegen auf dem nördlichen Gehweg der E Straße in L westlich der Kreuzung mit der Z Straße Schachtarbeiten durch. Gegen 11.40 Uhr beabsichtigte er, die E Straße zu überqueren, um Werkzeug aus einem auf der Südseite der Straße geparkten Fahrzeug zu holen.
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