Haftung des Inhabers einer vollautomatischen Waschanlage
BGH, Urteil vom 23.01.1975 - Aktenzeichen VII ZR 137/73
DRsp Nr. 1994/5537
Haftung des Inhabers einer vollautomatischen Waschanlage
Der Unternehmer einer vollautomatischen Waschanlage haftet für Schäden, die beim Waschen an Fahrzeugen mit Automatik-Getriebe entstehen, in der Regel ohne Rücksicht darauf, ob bei Entstehung des Schadens der Motor des zu waschenden Fahrzeug läuft oder nicht.